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Als Lehrstuhl einer Hochschule forschen wir auch mit und an Werkzeugen aus dem Bereich der automatisierten Auswertung von Datenbeständen. Ein wesentlicher Teil der Datenbestände sind digitalisierte Textkorpora, die zumeist in einem Textformat, wie beispielsweise XML, vorliegen, die aber für die Analysen in andere Dateiformate konvertiert werden müssen. Einige der Korpora unterlagen und unterliegen einer Lizenzpflicht. Dies bedeutet, sie dürfen nur dann von einer Person benutzt werden, wenn deren Institution (zum Beispiel über die UB) oder sie selbst eine kostenpflichtige Lizenz erworben hat. Die Lizenzen sind meist zeitlich begrenzt.Um die Analyseergebnisse der automatisierten Auswertung der Textbestände nach den FAIR-Prinzipien langfristig zur Verfügung zu stellen, ist es notwendig, die Rohdaten, also die Korpora selbst, einzubeziehen. Es ist für uns schwer nachvollziehbar, welche praktischen Konsequenzen § 60d Urheberrechtsgesetz, speziell Absatz 3, für die Ausgestaltung dieser Prinzipien bei Textkorpora hat, die einer Lizenzpflicht unterlagen oder noch unterliegen. Einerseits soll das Korpus und dessen Vervielfältigungen nach Abschluss der Forschungsarbeiten gelöscht werden, andererseits darf es von den in den §§ 60e und 60f genannten Institutionen dauerhaft aufbewahrt werden. Zu den in 60f benannten Bildungseinrichtungen gehören laut Definition in § 60a Absatz 4 beispielsweise auch Hochschulen. Nach dieser Lesart dürften die Korpora und deren Vervielfältigungen auf hochschuleigenen Servern dauerhaft gespeichert werden. Das Aufbewahren an sich ermöglicht jedoch noch nicht den Zugang, da dieser nur über eine Bezahlschranke möglich ist. Ohne eine gültige Lizenz darf der Zugang zu den Rohdaten nicht gewährt werden.Es erscheint insgesamt fragwürdig, wie die Qualität wissenschaftlicher Forschung bei automatisierten Analyseverfahren überprüf- und nachnutzbar gehalten werden kann, wenn ein wesentlicher Bestandteil der Forschung, die Rohdaten selbst, nicht zugänglich gemacht werden darf bzw. bei Nachnutzung durch den Erwerb einer Lizenz erst „hinzugekauft“ werden muss.